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Die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt Vermögensschäden ab, die aufgrund einer zufälligen und ungewollten Betriebsunterbrechung entstehen. Versichert durch diese Versicherungsform sind der Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten (Löhne und Gehälter, Zinsen, Mieten usw.). Die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ist auf die Haftzeit beschränkt. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebsunterbrechung und endet mit dem Ende der Betriebsunterbrechung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten. Eine abweichende Haftzeit insbesondere für Löhne und Gehälter kann vereinbart werden (z. B. sechs Monate).
Unterschieden werden in der Betriebsunterbrechungsversicherung folgende Arten:
Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung (FBUB):
Sie deckt das Risiko teilweiser oder gänzlicher Unterbrechung des Fabrikationsvorganges (Herstellungsvorganges) als Folge unmittelbarer Schäden im Sinne der Feuerversicherung.
Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung:
Diese Form der Betriebsunterbrechungsversicherung für Handwerksbetriebe wird in der Regel in gebündelten Versicherungen im Zusammenhang mit einer Feuer-, Wasserleitungs-, Sturm- und Einbruchversicherung angeboten. Die Versicherungssumme beträgt aber höchstens 255.646 Euro bei Handwerksbetrieben und höchstens 153.388 Euro bei sonstigen Betrieben.
Eine weitere Form ist die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung (MBU) und Sonderformen wie die Versicherung gegen Vermögensschäden durch Betriebsschließungen infolge Seuchengefahr (Metzgereien).
Versicherungswert in der Feuer- und Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung ist der Betriebsgewinn und die Kosten, welche der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes im Bewertungszeitraum erwirtschaftet bzw. aufgewendet hätte. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate und endet zum Ende der Betriebsunterbrechung.
Die Versicherungssumme wird wie folgt ermittelt.
Umsatzerlös nach Abzug der Umsatzsteuer und Erlösschmälerungen zuzüglich/abzüglich:
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an eigenen fertigen oder halb fertigen Produkten,
Endbestand oder Bestandserhöhung nach Gewinn und Verlust, Anfangsbestand oder Bestandsminderung nach Gewinn und Verlust
aktivierte Eigenleistungen
sonstige Erträge, die nach besonderer Vereinbarung mitversichert sind
Entschädigungen aus Vorräteversicherung
Anteil für die Betriebserhaltung
Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung
abzüglich der Aufwendungen für Rohstoffe und bezogene Waren, einschließlich Lohn- und Lohnverarbeitungsaufwand sowie Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe, Aufwendungen für bezogene Leistungen, wie Strom, Wärme, Gas und Wasser, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle, umsatzabhängige Versicherungsprämien und Ausgangsfrachten.
Bei der Vereinbarung unterjähriger Haftzeiten für Gehälter, Löhne und Provisionen sind diese Aufwendungen vom ermittelten Geschäftsergebnis abzuziehen und gesondert auszuweisen.
Zu beachten ist weiterhin, dass bei der Festsetzung des Versicherungswertes im Schadensfall der Bewertungszeitraum zwölf Monate umfasst, je nach Eintritt und Dauer der Betriebsunterbrechung, die sowohl in das verflossene als auch in das folgende Jahr reichen kann. Aus diesem Grund ist das möglicherweise erwartete höhere Geschäftsergebnis des nächsten Jahres zu versichern, nicht aber weniger als das Ergebnis des Vorjahres, um Unterversicherung zu vermeiden.