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Existenzgründungs-Handbuch

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Bilanz

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

1. Allgemein

Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses.

Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (Vermögen/Schulden) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für die Bilanz gelten steuerrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften.

Es werden folgende Formen von Bilanzen unterschieden:

Die Bilanz ist gemäß § 243 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) aufzustellen.

2. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Gemäß § 241a HGB erfolgt eine größenabhängige Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht:
Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 50.000,00 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 500.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen, sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken.

Gemäß § 242 HGB gilt die Befreiung auch für die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

3. Bilanzerstellung

In den anderen Fällen muss eine Bilanz nach § 242 Abs. 1 HGB erstellt werden

Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres gilt gleichzeitig als Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Es wird in diesem Kontext von einem Bilanzzusammenhang oder einer Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) gesprochen.

Aus Gründen der Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit sind Bilanzen nach allgemeinen Grundsätzen einheitlich zu gliedern (Bilanzgliederung):

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