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Existenzgründungs-Handbuch

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Fremdkapital - Bankkredite

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

1. Einführung

Häufig erfordert die Gründung des eigenen Unternehmens einen hohen Kapitalbedarf. Werden dadurch die eigenen finanziellen Möglichkeiten überschritten, gibt es verschiedene Alternativen, um finanzielle Mittel in Form von Fremdkapital zu erhalten. Dazu gehört u.a. die Inanspruchnahme von Bankkrediten.

Kredite erhalten Sie von Ihrer Hausbank (oder der Bank, die es werden soll) zu den aktuellen Zinssätzen. Die Laufzeit eines Darlehns sollte mit der Nutzungsdauer der Investition übereinstimmen, die Sie mit dem Darlehn finanzieren wollen. Gerade in der Anfangsphase kann es verlockend sein, die Tilgung eines Darlehns möglichst lang zu strecken. Immerhin verbessern Sie so Ihre Zahlungsfähigkeit. Sie sollten dabei jedoch nicht außer Acht lassen, dass jede Tilgungsstreckung Ihr Darlehn verteuert. Kredite werden nach ihrer Laufzeit in kurz-, mittel- oder langfristig unterschieden.

2. Kurzfristige Finanzierung (bis 12 Monate Laufzeit)

3. Mittelfristige/langfristige Finanzierung (ab 12 Monate Laufzeit)

4. Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehnsrechts

4.1 Allgemein

Für Existenzgründer gilt gemäß § 512 BGB bei Darlehn bis zu einem Nettobetrag von 75.000 EUR das Recht der Verrbraucherdarlehnsverträge. Insofern bestehen u.a. die im folgenden geltenden Besonderheiten:

4.2 Vorvertragliche Informationspflichten

Es wurden für den Unternehmer umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten geregelt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll mit der Auskunft der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage der vom Darlehnsgeber angebotenen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung seiner eigenen Wünsche verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder wider eines Vertragsabschlusses zu fällen:

Rechtsgrundlage der vorvertraglichen Informationspflichten ist § 491a BGB, der Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten ist in Art. 247 EGBGB geregelt.

Daneben hat der Verbraucher gemäß § 491a Absatz 2 BGB einen eigenständigen Anspruch auf einen Vertragsentwurf.

Gemäß § 491a Abs. 3 BGB muss der Unternehmer dem Darlehnsnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen angemessen erläutern.

Erläutern bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643), dass der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verständlich zu machen hat. Der Umfang der Erläuterung hängt von der Komplexität des konkreten Darlehnsgeschäfts und auch von der Verständnismöglichkeit des Darlehnsnehmers ab, soweit diese dem Darlehnsgeber erkennbar ist. Die Erläuterungspflicht ist aber nicht dahin gehend zu verstehen, dass vor dem Vertragsschluss regelmäßig ein direktes Gespräch zwischen den Vertragsparteien erforderlich wäre, in dem sich der Darlehnsgeber von der Person des Darlehnsnehmers ein Bild zu machen hat. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll nämlich insbesondere auch den Abschluss grenzüberschreitender Verbraucherkredite erleichtern, bei denen aber oftmals schon die Entfernung einem direkten Gespräch entgegenstehen wird.

Die Erfüllung der Erläuterungspflichten soll am Verständnis des durchschnittlichen Darlehnsnehmers ausgerichtet sein, wenn nicht z.B. aufgrund erfolgter Rückfragen Anhaltspunkte für etwas Abweichendes erkennbar sind. Je höher die Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder, soweit erkennbar, auch des konkreten Darlehnsnehmers sind, eine Vertragsklausel zu begreifen, desto höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Erläuterungspflicht zu stellen.

4.3 Vertragsinhalt

Gemäß § 492 BGB muss der Vertrag die in Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB genannten Inhalte aufweisen.

4.4 Informationspflichten während des Vertragsverhältnisses

Die dem Darlehnsgeber während des Vertragsverhältnisses obliegenden Informationspflichten sind in § 493 BGB geregelt.

4.5 Rechtsfolgen eines Formverstoßes

Sofern die Schriftform nicht eingehalten ist oder eine Pflichtangabe fehlt, ordnet § 494 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehnsvertrags an. Der jeweilige Formmangel wird aber geheilt, soweit der Darlehnsnehmer das Darlehn empfangen oder in Anspruch genommen hat.

5. Kreditwürdigkeit

Jedes Kreditinstitut vergibt nur dann ein Darlehn, wenn die Rückzahlung gesichert ist.

Diese Gewissheit der Kreditwürdigkeit wird vermittelt durch

Als Sicherheiten dienen nicht zuletzt Grundstücke und Immobilien. Dabei muss das Kreditinstitut den Beleihungswert des Grundstücks ermitteln und darf diesen bei der Höhe der Kreditvergabe nicht überschreiten.

6. Beleihungswertermittlung

Ist von einer Beleihung eines Grundstücks (auf dem sich ggf. eine Immobilie befindet) die Rede, so ist damit die Hingabe des zu finanzierenden Grundstücks als Sicherheit für die Vergabe eines Immobiliendarlehens gemeint. Beleihungswert und Beleihungsgrenze des Objekts sind dabei ausschlaggebend für die maximale Kredithöhe.

Für Hypotheken, Grundschulden etc. besteht eine Beleihungsgrenze in Höhe von ca. 60 % des Beleihungswertes bei Gewerbeimmobilien und ca. 80 % bei Wohnimmobilien.

Der Beleihungswert wird wie folgt ermittelt:
Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und zukünftigen Nutzung ergibt. Spekulative Elemente dürfen nicht berücksichtigt werden.

Während es sich bei dem Verkehrswert um einen Wert handelt, den das Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt aufweist, bezieht sich der Beleihungswert auf einen Wert, der über einen gewissen Zeitraum hinweg dauerhaft zu erzielen wäre.

Der von einem Sachverständigen festgestellte Beleihungswert beträgt i.d.R. 70 bis 90 % des Verkehrswertes.

7. Grundsätze für das Bankgespräch

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