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Seit dem 1. August 2006 werden Existenzgründer, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben, mit dem Gründungszuschuss gefördert.
Voraussetzungen des Gründungszuschusses sind:
Der Existenzgründer hat noch einen mindestens drei Monate dauernden Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Die Tragfähigkeit der Existenzgründung wird durch eine fachkundige Stelle bestätigt.
Der Existenzgründer kann die zur Ausübung der Selbstständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen.
Der Gründungszuschuss wurde vor der Aufnahme der Existenzgründung bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt.
Die zur Ausübung der Selbstständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann der Existenzgründer u.a. durch Qualifikationsnachweise oder seine berufliche Tätigkeit nachweisen. Hat die Arbeitsagentur Zweifel, so kann sie die Teilnahme an einer Eignungsprüfung oder weiteren Qualifizierungsmaßnahmen verlangen.
Während der Förderung besteht eine Pflichtversicherung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung.
Entschließt sich der Gründer zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), so besteht ein ermäßigter Mindestbeitrag, der sich nach einem fiktiven Mindesteinkommen in Höhe der hälftigen monatlichen Bezugsgröße, d.h. von 1.277,50 EUR im Jahr 2011 berechnet.
Seit dem 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur GKV einheitlich 15,5 %, sodass sich ein Beitrag von 198,01 EUR ergibt.