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Ein bei den Vollstreckungsgerichten (Amtsgerichten) geführtes Verzeichnis, in das von Amts wegen Personen eingetragen werden, die eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid genannt) abgeben mussten oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft angeordnet ist.
Die Eintragungen werden gemäß § 915b ZPO spätestens drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Erklärung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist, gelöscht.
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erfordert kein besonderes Interesse. Nur personenbezogene Auskünfte (Anschrift, Geburtsdatum) dürfen nur aus den in § 915 Abs. 3 ZPO genannten Gründen erteilt werden.