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Steuer-News

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge und andere Altersvorsorgeaufwendungen sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen nur in beschränktem Umfang steuerlich abziehen zu können, verfassungsgemäß ist.

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Nach dem Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) können ab dem 01.01.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zwar beurteilt der Gesetzgeber im AltEinkG (spätere) Renteneinnahmen, die auf zuvor geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen beruhen, ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen . Die Altersvorsorgeaufwendungen stellen damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) begrifflich im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen dar. Dennoch hält der BFH es für verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber diese Aufwendungen durch eine gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet hat ("Doppelnatur" der Altersvorsorgeaufwendungen). Ab dem Jahr 2025 seien solche Aufwendungen - von Sonderfällen abgesehen - in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden. Nach dieser durften im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt werden (der Prozentsatz steigt jährlich um 2 % bis auf 100 % an). Diese beschränkte Abziehbarkeit sei aber hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob evtl. eine solche unzulässige Doppelbesteuerung wegen nur begrenzter Abziehbarkeit der Aufwendungen vorliegt, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zufließen.

2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Der BFH hat zudem über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bzgl. der Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen entschieden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich einer sog. Günstigerprüfung) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 EUR, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 EUR abgezogen werden.

Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt. Eine weitergehende steuerliche Freistellung durch höhere Absetzbarkeit der Beiträge gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06) sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen.

Hinweis:

Ab 2010 ist durch das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" die Abziehbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgrund des o.g. Urteil der BVerfG geändert und damit verbessert worden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 13.01.2010.

Die Urteile vom 18.11.2009 (X R 34/07 und X R 6/08) sowie vom 09.12.2009 (X R 28/07) sind auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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