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Steuer-News

Doppelter Bezug von Kindergeld kann Steuerhinterziehung sein

Der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann Steuerhinterziehung sein, sodass die Rückforderung des überzahlten Betrages im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist möglich ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010 - 4 K 1507/09).

Der Kläger war nach der Privatisierung der Deutschen Bahn als damaliger Beamter statusmäßig in das Bundeseisenbahnvermögen (BV) versetzt worden, arbeitet aber als beurlaubter Beamter beim jetzigen privaten Arbeitgeber Deutsche-Bahn-AG (DB-AG) weiter. Im Januar 1998 beantragte der Kläger für seine 1997 geborene Tochter Kindergeld bei der Familienkasse . Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim BV - u.a. zuständig für beurlaubte Beamte - einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem Bankkonto neben den Gehaltszahlungen der DB-AG betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom BV ein, wobei die Zahlung der Familienkasse ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet war. Im Rahmen eines Datenabgleichs von Kindergeldbeziehern bei den Familienkassen und beim BV im Jahr 2008 fiel die Doppelzahlung des Kindergelds an den Kläger auf. Mit Bescheid vom Oktober 2008 hob die Familienkasse ihre Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 rückwirkend auf und forderte das für den Zeitraum Januar 1999 bis August 2008 von ihr gezahlte Kindergeld in Höhe von rd. 17.000 EUR zurück.

Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume vor 2004 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Er sei allerdings bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das überzahlte Kindergeld für den nicht verjährten Zeitraum zurückzuzahlen. Eine Steuerhinterziehung habe er nicht begangen, sodass nicht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Es hätte eine Abstimmung zwischen der Familienkasse und dem Arbeitgeber stattfinden müssen. Durch das Unterlassen des Datenabgleichs sei der Familienkasse ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Er - der Kläger - habe sich korrekt verhalten. Es habe ihm auch nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt waren.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine Mehrfachgewährung von Kindergeld für ein und dasselbe Kind dürfe nicht erfolgen. Die Familienkasse habe die Aufhebung zu Recht darauf gestützt, dass ihr - der Familienkasse - die Zahlungen des BV nicht bekannt gewesen seien. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht. Die Behauptung, dass er über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen hatte, nahmen die Richter dem Kläger nicht ab. Die Zahlungen der Familienkasse seien auf den Kontoauszügen ausdrücklich mit der Bezeichnung "Kindergeld" versehen worden. Auch wenn auf den Kontoauszügen die betragsidentischen Zahlungen des BV nicht ausdrücklich als Kindergeld bezeichnet worden waren, habe sich für den Kläger aber eindeutig aus den vom BV monatlich erstellten Mitteilungen ergeben, dass es sich um Kindergeld handelte. Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle, dem BV, Kindergeld hätte beantragen können. Das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt hatte, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 10.02.2010.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Rheinland-Pfalz unter www.justiz.rlp.de/Rechtsprechung/ veröffentlicht.

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