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Steuer-News

Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erst ab 2009

Die erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.200 EUR kann erst im Jahr 2009 angesetzt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2010 - 3 K 2002/09).

Bis zum Jahr 2008 betrug der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 600 EUR. Mit einer im Jahr 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 EUR verdoppelt. Streitig war nun, ob die Gesetzesfassung bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 EUR bereits ab 2008 gewährt werden kann.

Im Streitfall hatten die Kläger in 2008 Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeiten am Dach, Fassade, Garagen) in Höhe von insgesamt über 4.200 EUR getätigt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 begehrten sie eine Steuerermäßigung von 20 % des Betrages, also rund 840 EUR. Das Finanzamt gewährte lediglich eine Steuerermäßigung von 600 EUR, dem nach Auffassung der Behörde im Jahr 2008 geltenden Höchstbetrag.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage trugen die Kläger vor, die Anwendungsvorschrift, durch die eine Anwendung des verdoppelten Höchstbetrages bereits im Jahre 2008 habe verhindert werden sollen, sei erst zum 01.01.2009 in Kraft getreten, während die Gesetzesvorschrift, die den Höchstbetrag von 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt habe, am Tage nach der Verkündung (am 29.12.2008), also noch im Jahre 2008, in Kraft getreten sei. Daraus folge, dass der verdoppelte Höchstbetrag schon im Jahre 2008 berücksichtigt werden könne.

Dem folgten die Richter des FG Rheinland-Pfalz nicht. Ihrer Auffassung nach ist die Steuerermäßigung in 2008 auf den Höchstbetrag von 600 EUR beschränkt. Der Umstand, dass die Gesetzesänderung mit der Verdoppelung des Höchstbetrages zeitlich vor der Anwendungsvorschrift in Kraft getreten sei, ändere hieran nichts. Insoweit liege lediglich ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Eine wörtliche Auslegung der Gesetzesvorschriften würde zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Sinns und Zwecks des Gesetzes, der sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung ergibt (u.a. in die Zukunft gerichtete Impulse für die Überwindung der Konjunkturschwäche und Arbeitsplatzsicherung), seien die in Rede stehenden Vorschriften so auszulegen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte. Das Redaktionsversehen beruhe darauf, dass eine Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachstumsstärkungsgesetzes und des Familienleistungsgesetzes hätte vermieden werden sollen. Daraus folge, dass nicht gewollt gewesen sei, die für 2009 geplante Begünstigung (Anhebung des Höchstbetrages auf 1.200 EUR) bereits im Jahre 2008 wirksam werden zu lassen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung sei nicht gegeben, da der vorliegende Streitfall ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichts entschieden worden sei.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland Pfalz vom 17.02.2010.

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