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Steuer-News

Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer verfassungswidrig

Die Vorschriften zur Umgliederung des Eigenkapitals von Körperschaften zur Ermittlung des Körperschaftsteuerminderungspotentials beim körperschaftsteuerlichen Systemwechsel sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Bechluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05).

Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem sog. Anrechnungsverfahren besteuert. Das Verfahren sah auf der Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze vor: Der von der Körperschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit einem Steuersatz von (zuletzt) 40% besteuert. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf 30% mit der Folge, dass die Körperschaft den Differenzbetrag erstattet bekam. Durch den unterschiedlichen Steuersatz entstand im Fall der Gewinneinbehaltung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung ein Körperschaftsteuerminderungspotential , das einen entsprechenden Vermögenswert repräsentierte. Bedingt durch bereits zuvor stattgefundene Änderungen des Körperschaftsteuersatzes kam es bei den Körperschaften zu unterschiedlichen Teilbeträgen von Körperschaftsteuerminderungspotential, je nach Höhe der Steuersatzdifferenz .

Ab 2001 fand dann ein Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren statt, der dazu führte dazu, dass auf der Ebene der Gesellschaft für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne nur noch eine einheitliche Körperschaftsteuer in Höhe von 25% erhoben wurde. Gewinnausschüttungen waren seitdem für die Höher der Körperschaftsteuer unbeachtlich.

Den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber durch neue Regelungen, indem er die unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals in mehreren Umrechnungsschritten zusammenfasste und umgliederte. Das bisher vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotential wurde aus Vereinfachungsgründen in ein einheitliches Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprünglich 15 Jahren schrittweise abgebaut werden sollte. Die Umgliederungsregeln sollten nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass das zuvor entstandene Körperschaftsteuerminderungspotential im Ergebnis erhalten blieb und auch noch nach dem Systemwechsel verwertet werden konnte.

Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, verlor durch die Umgliederung im Zeitpunkt des Systemwechsels ein tatsächliches Körperschaftsteuerminderungspotential in Höhe von rund 1 Mio. DM. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Zum einen gebe es Kapitalgesellschaften, deren Körperschaftsteuerminderungspotential - wie im Regelfall - bei der Umgliederung in vollem Umfang erhalten blieb. Zum anderen hätten die Umgliederungsregelungen beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren aber auch bei bestimmten Gesellschaften - wie der Beschwerdeführerin - allein durch die technische Ausgestaltung der Umgliederung des Körperschaftsteuerminderungspotentials zu empfindlichen Verlusten geführt. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund. Die mit den angegriffenen Übergangsregelungen verfolgten Ziele hätte der Gesetzgeber auch mit einer schonenderen Ausgestaltung der Übergangsvorschriften erreichen können. Er hätte nämlich das Körperschaftsteuerguthaben unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen des mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitals bilden können, ohne zuvor die für den Verlust ursächliche Umgliederung zwischen unterschiedlich belasteten Teilbeträgen vorzunehmen. Auf diese Weise wäre das in der Übergangszeit vorhandene Körperschaftsteuerguthaben ungeschmälert in das neue Recht überführt worden.

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen. Diese habe den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen und realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotentials gleichheitsgerecht sicherzustellen.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht.

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