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Steuer-News

Eingeschränktes Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht

Ein Insolvenzverwalter hat lediglich ein eingeschränktes Einsichtsrecht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009 - 1 K 1752/07).

Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter (Kläger) Einsicht in die beim beklagten Finanzamt geführten Steuerakten des Schuldners beantragt. Er wollte hierdurch Kenntnis von möglichen Vermögensverschiebungen des Schuldners an Verwandte erlangen.

Das Finanzamt erteilte dem Kläger zwar Auskunft über einzelne möglicherweise anfechtbare Sachverhalte, verweigerte jedoch die begehrte umfassende eigene Akteneinsicht. Der Insolvenzverwalter vertrat dagegen die Auffassung, dass er die gleichen Rechte auf Akteneinsicht haben müsse, wie sie der Schuldner vor dem Insolvenzverfahren gehabt habe. Denn er müsse prüfen, ob der Schuldner vor Insolvenzeröffnung seine steuerlichen Pflichten erfüllt habe und ob möglicherweise falsche Erklärungen zu berichtigen seien. Zudem müssten auch noch Steuererklärungen abgegeben werden, für deren Bearbeitung die Kenntnis des Inhalts der Erklärungen der Vorjahre erforderlich sei. Vom Schuldner selbst und seinen Steuerberatern seien diese Informationen nicht zu erhalten.

Das beklagte Finanzamt gewährte dem Insolvenzverwalter keine umfassende Akteneinsicht - die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter des FG Rheinland-Pfalz hat der Kläger lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht bestehe dagegen nicht. Und diese Ermessensentscheidung habe das Finanzamt rechtsfehlerfrei getroffen.

Zum einen habe es die Wahrung des Steuergeheimnisses des Schuldners und seiner Ehefrau als zentralen öffentlichen Belang in seine Entscheidung mit einbezogen. Auch habe die Behörde berücksichtigt, dass eine Zustimmung des Schuldners auf Akteneinsicht nicht vorgelegen habe. Diese könne nicht durch die Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden, da die Zustimmung zur Offenbarung personenbezogener Verhältnisse ein höchstpersönliches Recht des Schuldners sei.

Ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters sei ferner nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich ein - nicht substantiierter - Verdacht bestehe, ein Dritter habe vom Schuldner in anfechtbarer Weise einen Vermögensgegenstand erhalten.

Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, Akteneinsicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Schuldners zu benötigen, habe das Finanzamt ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, dass er nicht im Einzelnen dargelegt habe, über welche steuerlich erheblichen Tatsachen er bereits Kenntnis habe und welche Informationen er noch zur Erstellung der Steuererklärungen benötige.

Die Revision wurde nicht zugelassen, am 08.01.2010 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: II B 4/10).

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Justizministeriums Rheinland Pfalz unter www.justiz.rlp.de veröffentlicht.

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