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Für die beabsichtigte Anschaffung von Software kann keine Ansparabschreibung gebildet werden, da es sich hierbei um ein immaterielles und damit nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt (BFH, Urteil vom 18.05.2011 - X R 26/09).
Der Kläger war als Systementwickler und Systeminstallateur gewerblich tätig. Für das Jahr 2002 setzte er eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für 2002 geltenden Fassung an, in der ein Teilbetrag auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware entfiel. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung einer Ansparabschreibung für Software ab, da es sich hierbei um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele, für das eine Ansparabschreibung nicht gebildet werden könne. Vor dem Finanzgericht bekam der Kläger Recht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen sah die Revision des Finanzamts als begründet an, hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für 2002 geltenden Fassung konnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine Ansparabschreibung bilden. Hierbei musste es sich um neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass nach allgemeiner Auffassung nur materielle Wirtschaftsgüter beweglich oder unbeweglich sein können. Materielle Wirtschaftsgüter seien körperliche Gegenstände sowie die auf konkrete materielle Werte gerichteten Finanzwerte im Sinne des Handelsrechts. Bei Computerprogrammen jedweder Art handele es sich grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, um unkörperliche und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. Das BFH habe bisher in ständiger Rechtsprechung selbstständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Hieran halte das Gericht auch mit diesem Urteil fest. Es bestehe kein Anlass, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Informationstechnologie oder die zunehmende Bedeutung und Verfügbarkeit von Software immaterielle Wirtschaftsgüter insgesamt als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Die Frage, ob Trivialprogramme bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 800 DM bzw. 410 EUR stets als Trivialprogramme gelten, ließ das Gericht offen. Der Kläger habe hierzu nichts vorgetragen.
Hinweis:
Auch für die aktuell geltende Nachfolgeregelung der Ansparabschreibung, den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, ist Voraussetzung, dass es sich um die geplante Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts handelt. Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar sein; nicht erforderlich ist, dass es neu ist.
(BFH, 18.05.2011 - X R 26/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.