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Umsätze, die dafür erzielt werden, dass aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen herausgelöst und anschließend zur Reimplantation für therapeutische Zwecke vermehrt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden (BFH, Urteil vom 29.06.11 - XI R 52/07).
Die Klägerin, ein deutsches Biotechnologie-Unternehmen, hatte das von Ärzten oder Kliniken übersandte Knorpelmaterial in ihrem Labor so bearbeitet, dass die Gelenkknorpelzellen herausgelöst und nach einer speziellen Aufbereitung durch Züchtung vermehrt werden konnten. Die gezüchteten Zellen wurden dem behandelnden Arzt oder der Klinik zur Reimplantation beim Patienten zurückgesandt. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es nur um Leistungen an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Umsätze unterwarf die Klägerin nicht der Umsatzsteuer, weil sie der Ansicht war, dass die Umsätze nicht im Inland erbracht wurden und daher nicht steuerbar seien.
Im Zuge der Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Nach Ansicht des BFH waren entgegen der Auffassung der Klägerin die Umsätze zwar im Inland steuerbar, das Gericht hält es aber für möglich, dass die Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei waren. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerbefreit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Vorlage des BFH entschieden, dass es sich bei Leistungen, wie sie die Klägerin ausführte, um Heilbehandlungen handele.
Der BFH führt hierzu weiter aus, dass allerdings bisland im vorliegenden Fall nicht geklärt ist, welche berufliche Qualifikation die Mitarbeiter der Klägerin hatten, die die Zellvermehrungen durchführten. Steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG können diese Laborleistungen nur dann sein, wenn sie von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufs erbracht werden, so das Gericht.
Der BFH wies deshalb die Sache an das FG zurück, damit dieses Feststellungen zu der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin trifft und sodann entscheidet, ob die Steuerbefreiung zu gewähren ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.09.2011
(BFH, 29.06.11 - XI R 52/07)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.