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Die Regelung, nach der ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch dann gebührenpflichtig ist, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen ablehnt, ist verfassungsgemäß (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.07.2011 - 4 K 3139/09).
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, hatte an das Finanzamt (FA) u.a. ein Auskunftsbegehren zur Buchwertfortführung im Zuge einer Umstrukturierung gerichtet. Diesen Auskunftsantrag lehnte das FA wegen formeller Unzulänglichkeiten der Antragstellung ab. Zudem setzte das FA für die Bearbeitung des Auskunftsantrags unter Ansatz eines sog. Gegenstandswerts eine Gebühr von mehreren tausend Euro fest. Nach Ansicht der Klägerin ist die Gebührenfestsetzung verfassungswidrig. Das Deutsche Steuerrecht sei derart kompliziert, dass es kostenlos möglich sein müsse, sich bei dem zuständigen FA über die steuerliche Würdigung einer beabsichtigten Maßnahme rückzuversichern. Es sei unangemessen, die Finanzbehörden für die im Rahmen ihrer täglichen Arbeit anfallenden Aufgaben noch zusätzlich bezahlen zu müssen. Zudem stelle eine bloße Ablehnung keine Bearbeitung dar. Die möglichen steuerlichen Folgen seien von existenzieller Bedeutung gewesen, weshalb die Klägerin auf eine verbindliche Auskunft des FA angewiesen gewesen sei.
Vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte die Klägerin mit ihrem Begehren.
Ein Steuerpflichtiger kann beim FA und dem Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Voraussetzung ist, dass es sich um die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten handelt und dass an der Beurteilung im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung - AO). Für die Bearbeitung solcher Anträge werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert).
Das FG war im vorliegenden Fall der Ansicht, dass der angefochtene Gebührenbescheid dem Grunde und der Höhe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO entspricht. Auf Antrag der Klägerin sei vom FA ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden, in dessen Zuge das FA den Antrag auch bearbeitet habe. Bereits dies löse die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens handele. Entgegen der Ansicht der Klägerin setze eine Bearbeitung nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss kommt oder dass überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen ist. Ausreichend sei, dass das FA aufgrund des Antrags tatsächlich tätig wird. Dies ist nach Ansicht der Richter hier angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Fall gewesen.
Die Gebühr könne auch nicht ermäßigt werden, weil die Klägerin ihren Auskunftsantrag zur Buchwertfortführung trotz des Hinweises des FA auf die beabsichtigte Ablehnung nicht zurückgenommen hatte.
Schließlich seien die vom FA angewandten gesetzlichen Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und gegen das sog. Übermaßverbot liege wegen des Aspektes der Deckung der Kosten für den zusätzlichen Arbeitsaufwand und wegen des Aspektes der sog. Vorteilsabschöpfung nicht vor.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichtes vom 12.09.2011
(Hessisches Finanzgericht, 06.07.2011 - 4 K 3139/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.