Die hier veröffentlichten Inhalte sind Bestandteil unseres Homepageservices für Steuerberater steuerlex24. Sollten Sie als Steuerberater an der Buchung der Inhalte für Ihren Internetauftritt interessiert sein, treten Sie mit uns in Kontakt! Weitere Informationen erhalten Sie unter www.steuerlex24.de.
Leistungen eines Verkehrspsychologen, der Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereitet, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit (FG Münster, Urteil vom 09.08.2011 - 15 K 812/10 U).
Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, führt individualpsychologische Verkehrstherapien durch. Hiermit sollen ihre Patienten auf die MPU zur Wiedererlangung der wegen Alkohols am Steuer oder anderer Verkehrsverstöße entzogenen Fahrerlaubnis vorbereitet werden. Das Finanzamt behandelte diese Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht.
Nach Ansicht der Richter ist das Hauptziel der Verkehrstherapien nicht die Behandlung von Krankheiten. Die Tatsache, dass neben der Wiedererlangung bzw. Erhaltung der Fahrerlaubnis auch die Änderung und die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Patienten Ziel der Therapie ist, ändere daran nichts. Denn bei der Änderung und Verbesserung der Lebensverhältnisse handele es sich um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung. Verkehrstherapien seien somit nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz anzusehen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 9/2011
(FG Münster, 09.08.2011 - 15 K 812/10 U)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.