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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.09.2011 - IV C 6 - S 2133-b/11/10009 - umfassend zum Anwendungsbereich und zur Taxonomie in Bezug auf die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen Stellung genommen.
§ 5b Einkommensteuergesetz (EStG) enthält die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.
Das BMF-Schreiben befasst sich zunächst mit dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 5b EStG. Hier wird u.a. eine Härtefallregelung für Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften und Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art festgelegt. Für diese soll es grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch (durch Datenfernübertragung) übermittelt werden. In dieser Übergangszeit kann die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abgegeben werden.
Im Weiteren weist das Schreiben darauf hin, dass als Übermittlungsformat XBRL (eXtensible Business Reporting Language) anzuwenden ist.
Zudem befasst sich die Verwaltungsanweisung umfassend mit der Taxonomie (Datenschema für Jahresabschlussdaten).
Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelung stellt das BMF klar, dass die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln sind. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es allerdings von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Hinsichtlich allgemeiner Härtefallregelungen verweist das BMF auf sein Schreiben vom 19.01.2010 - IV C 6 - S 2133-b/0.
Das BMF-Schreiben vom 28.09.2011 können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.