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Wird nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung wegen Ehescheidung ein Umzug von der bisherigen (Zweit-)Wohnung in eine größere Wohnung am Beschäftigungsort durchgeführt, so können die Kosten hierfür nicht als Werbungskosten abgezogen werden (FG Köln, Urteil vom 14.07.2011 - 6 K 4781/07).
Der Kläger lebte ursprünglich mit seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern in der Stadt B. Im Jahr 2000 trat er eine Arbeitsstelle in der 130 km entfernten Stadt E an. Hier bezog er eine 50 qm große Zweitwohnung, in der er unter der Woche übernachtete. An den Wochenenden fuhr er zu seiner Familie nach B. Das Finanzamt erkannte den Sachverhalt bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 als doppelte Haushaltsführung an. Im Jahr 2003 wurde die Ehe des Klägers geschieden und er meldete sich mit Hauptwohnsitz in E an. In 2005 bezog der Kläger eine 93 qm große Wohnung in F, die ebenfalls im Einzugsbereich seines Arbeitsplatzes lag. Die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machte der Kläger als Werbungskosten geltend, da sie beruflich veranlasst seien. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der Kosten ab. Hiergegen zog der Kläger vor das Finanzgericht (FG) Köln.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab.
Entsprechend des Abzugsverbotes in § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen bei den einzelnen Einkunftsarten grundsätzlich nicht abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Ansicht des Gerichts gehören die Umzugskosten im vorliegenden Fall zu den Aufwendungen für die Lebensführung. Privat wohnen zu können sei ein menschliches Grundbedürfnis. Die Aufwendungen beträfen den Umzug von der bisherigen Privatwohnung in E zu der neuen Privatwohnung in F. Als Ausnahme von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG könnten die Umzugskosten nur dann abgezogen werden, wenn sie Werbungskosten darstellen. Dafür genüge es, dass die Aufwendungen durch den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Sei der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und spiele die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle, greife die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; die Umzugskosten seien dann als Werbungskosten abziehbar. Das könne der Fall sein, wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich, nämlich um mindestens eine Stunde täglich, vermindert, oder wenn der Umzug im Zusammenhang mit der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit steht. Beides sei bei dem hier relevanten Umzug des Klägers von E nach F nicht der Fall.
Die Umzugskosten seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung abziehbar, denn sie seien dem Kläger nicht "wegen" seiner doppelten Haushaltsführung entstanden. Notwendige Mehraufwendungen "wegen" einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG) seien u.a. die Kosten für einen Umzug, der die Beendigung der doppelten Haushaltsführung bewirkt. Dieser Sachverhalt liegt nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor. Zwischen dem Umzug des Klägers und der Beendigung seiner doppelten Haushaltsführung bestehe kein Veranlassungszusammenhang. Die doppelte Haushaltsführung sei bereits früher beendet worden, nämlich spätestens im Dezember 2003. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger seinen eigenen Hausstand in der Familienwohnung in B verloren und gleichzeitig einen neuen Lebensmittelpunkt in der Wohnung in E begründet.
Das FG hat die Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Köln, 14.07.2011 - 6 K 4781/07)