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Liegen keine weiteren Mängel der Buchführung vor, so berechtigen Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Quadrat-Test nicht zur Beanstandung der Buchführung und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2011 - 2 K 1277/10).
Im Friseursalon der Klägerin fand für die Jahre 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Das Finanzamt (FA) bemängelte im Rahmen dieser Prüfung, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei damit nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm keine Manipulationen und nachträgliche Änderungen zulasse. Bei einer im Rahmen der Prüfung erstellten Strukturanalyse und dem darin enthaltenen "Chi-Test" sei eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit festgestellt worden. Das FA erhöhte daraufhin die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 EUR (Zuschätzung), was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.
Die Klägerin zog daraufhin vor das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Sie begründete die Klage u.a. damit, dass der Prüfer keine Beweise für eine Manipulation gefunden habe. Außerdem habe eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation sogar unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen.
Vor dem FG bekam die Klägerin Recht.
Zum Hintergrund des sog. Chi-Quadrat-Tests:
Mit diesem Test werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Der Test fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet als andere Zahlen.
In seinem Urteil führt das Gericht u.a. aus, das FA hätte nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht. Entgegen der Ansicht des FA sei es nämlich nicht Sache der Klägerin , "darzulegen bzw. zu dokumentieren", dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse . Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem FA. Die vom FA behauptete "Manipulationswahrscheinlichkeit von 100%" aufgrund des vom Prüfer durchgeführten "Chi-Quadrat-Tests" könne nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass eine Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Abgesehen davon erscheine der Test bei einem Friseursalon, bei dem - wie hier - für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro- Beträge berechnet werden, ungeeignet. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten (z.B Föhnfrisur: 15 EUR; Färben: 25 EUR bzw. 46,50 EUR; Föhnen 40,50 EUR).
Die Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 02.11.2011
(FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2011 - 2 K 1277/10).
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt.