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Steuer-News

Kosten für Geburtstagsfeier in Verbindung mit Firmenjubiläum keine Betriebsausgaben

Die Kosten für den 50. Geburtstag eines Unternehmers stellen auch dann, wenn die Feier mit einem Firmenjubiläum verbunden wird, keine Betriebsausgaben dar (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 12 K 12087/07).

Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH lud aufgrund seines 50. Geburtstags sowie des fünfjährigen Bestehens der GmbH Geschäftspartner und Angestellte der GmbH ein. Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Feier wurden von der GmbH als Betriebsausgaben angesetzt. Das Finanzamt sah in diesen Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung und behandelte sie daher als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage als unbegründet ab.

Die Richter stellen in ihrem Urteil klar, dass die Kosten für private Feiern von Unternehmern steuerlich nicht als Betriebsausgaben des Unternehmens geltend gemacht werden können, weil sie nicht betrieblich, sondern privat veranlasst sind. Das gelte auch dann, wenn z.B. ein runder Geburtstag zeitlich mit einem Firmenjubiläum zusammenfällt und der Unternehmer aus beiden Anlässen eine Feier mit Freunden und Geschäftspartnern veranstaltet. Eine Geburtstagsfeier habe stets einen privaten Charakter, selbst wenn dazu, wie der Kläger vorgetragen hatte, Freunde nicht eingeladen waren. Damit lagen nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall sogenannte gemischt veranlasste Aufwendungen vor, die teils - die Geburtstagsfeier betreffend - privat und teils - das Unternehmensjubiläum betreffend - betrieblich veranlasst waren. Da solche eng miteinander verbundenen und nicht trennbaren Aufwendungen nach dem sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot insgesamt steuerlich nicht geltend gemacht werden dürften, käme ein Betriebsausgabenabzug nicht, und zwar auch nicht teilweise, in Betracht.

Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig geworden.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 09.11.2011

(FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 12 K 12087/07)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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