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Steuer-News

Keine 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Die 1 %-Regelung ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (BFH, Urteil vom 06.10.2011 - VI R 56/10).

Dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, standen Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser ist als Arbeitslohn zu erfassen. Der Vorteil ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 4 EStG entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Die 1 %-Regelung besagt, dass der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises des PKW im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist.

Nach Ansicht des BFH ist die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung . Denn der Gesetzgeber habe diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Das FG muss nun noch prüfen, ob im konkreten Fall die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen waren.

Quelle:Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 28.12.2011

(BFH, 06.10.2011 - VI R 56/10)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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