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Das externe Rechnungswesen dient dazu, Informationen über ein Unternehmen und sein Wirtschaften an Außenstehende zu kommunizieren. Zum externen Rechnungswesen zählen die Teilbereiche:
Finanzbuchhaltung
Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht)
Sonderbilanzen (Unternehmensgründung, -fusion bzw. -umwandlung)
Hauptadressaten sind:
Finanzamt
Eigentümer und Anteilseigner
Gläubiger
Gewerkschaften
Kommunen
Allgemeine Öffentlichkeit
Um die unterschiedlichen Zielsetzungen und Erwartungen von Adressaten und Firmenleitung zumindest z. T. auszugleichen, ist die Rechnungs- und Rechenschaftslegung von Unternehmen gesetzlich geregelt. Dies gilt insbesondere für die Buchführungspflichten und einzelne Teilaspekte der Ausgestaltung des Rechnungswesens.
Zu den grundlegenden Bestimmungen gehören:
die Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263 HGB)
die ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 - 335 HGB)
die ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339 HGB)
die ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341 HGB)
das Aktiengesetz
das GmbH-Gesetz
das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
die Abgabenordnung sowie
das Einkommensteuergesetz
Im Zuge der Internationalisierung des externen Rechnungswesens (Internationale Rechnungslegung) ist in den kommenden Jahren mit deutlichen Veränderungen bei den Vorgaben zur Bilanzierung und Berichterstattung zu rechnen. So müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU seit 2005 statt den einzelstaatlichen Bestimmungen die Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS anwenden müssen.