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Rechnungswesen-Lexikon

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Inventur

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

1. Allgemeines

Inventur bezeichnet die Bestandsermittlung aller Vermögenswerte und Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt (Abschlusszeitpunkt). Nach dem Handelsrecht (§ 240 HGB) muss eine solche Inventur zu Betriebsbeginn und danach zum Ende jedes Geschäftsjahres sowie bei der Auflösung des Unternehmens erfolgen. Das Ergebnis einer solchen Bestandsaufnahme ist im Inventar (Bestandsverzeichnis) zusammenzustellen.

Eine Inventur wird durchgeführt

2. Inventurmethoden

Die Inventur muss grundsätzlich zum Bilanzstichtag (Tag, an dem das Geschäftsjahr endet, z. B. 31.12.) erfolgen (§ 240 Abs. 2 HGB, R 30 EStR). Da dies aus betriebstechnischen Gründen praktisch nicht möglich ist, gestatten Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Bestandsaufnahme:

Aufnahmemethoden bei der Inventur (§ 240f. HGB, R 30 EstR)

Stichtagsinventur am Bilanzstichtag
zeitnahe Inventur
Stichprobeninventur
Vereinfachungsverfahren zeitlich verlegte Inventur
permanente Inventur

Beispiel:

In einem Unternehmen wird zum 30.09. eine Inventur durchgeführt und ein Bestandswert von 1.300.000 EUR ermittelt. Bis zum Bilanzstichtag am 31.12. werden Waren im Wert von 100.000 EUR (netto) eingekauft und aus Verkäufen 200.000 EUR (netto) erlöst. Der Rohaufschlag ist mit 25 % angesetzt.

Berechnung des Bilanzwertes zum 31.12.:

Bestandswert am 30.09 1.300.000 EUR
+ Zukauf 01.10.-31.12 100.000 EUR
./ Verkäufe 01.10.-31.12. (./. Rohaufschlag) 150.000 EUR
Bilanzwert zum 31.12 1.250.000 EUR

Die Vereinfachungsverfahren (zeitlich verlegte und permanente Inventur) dürfen nicht durchgeführt werden bei Vorräten, die leicht verderblich sind oder schwinden (z.B. durch Verdunsten), sowie bei besonders wertvollen Wirtschaftsgütern.

3. Vorbereitung der Inventur

Die Aufnahmevordrucke werden während der Inventur von den Aufnahmepersonen um die ermittelten Mengen usw. ergänzt und anschließend von ihnen und den Inventurprüfern abgezeichnet. Sie sind zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 und 4 AO).

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