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Steuer-News

Bei Selbstanzeige ist Schätzung zunächst ausreichend

Die Straffreiheit durch Selbstanzeigen wird nur gewährt, wenn die steuerlichen Angaben vollständig sind, wobei eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Selbstanzeiger zunächst ausreicht (OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 25.02.2010).

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist darauf hin, dass mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen in Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen - zur Zeit liegen der Oberfinanzdirektion Koblenz 365 Selbstanzeigen aus allen Finanzämtern des Landes vor - auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zunimmt. Die Selbstanzeige bietet Steuerstraftätern im Rahmen des Strafrechts die Möglichkeit, auch nach begangener Tat noch straffrei auszugehen. Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen nach Information der OFD Koblenz in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So würden in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge fehlen.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.

  • Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.

  • Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall "ausländische Kapitaleinkünfte") muss angegeben werden.

  • Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genüge es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird. Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfalte jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung . Hierzu sei es unbedingt notwendig , dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt. Die geschätzten Zahlen sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird. Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, werde die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.

Stammt das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen, so müsse die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier bestehe die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können.

Die OFD weist ferner darauf hin, dass die Straffreiheit erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern eintritt. Hierzu lege das Finanzamt eine Frist fest. Einer bestimmten Form bedürfe die Selbstanzeige nicht. Hier genüge ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.

Quelle: Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 25.02.2010.

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