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Steuer-News

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 25.08.2010 (IV C 4 - S 2223/07/0015 :004) neue Verwaltungsregelungen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan bekannt gegeben, die vom 30.07. bis 31.12.2010 gelten.

In dem Schreiben des BMF wird aufgeführt, wie mit Unterstützungsleistungen verschiedenster Art für die Opfer in Pakistan steuerlich verfahren werden soll.

Zunächst wird auf die Möglichkeit der Zuwendung im Rahmen von Sponsoring eingegangen. Diese Aufwendungen können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die unentgeltliche Zuwendung von Leistungen aus dem Betriebsvermögen an flutgeschädigte Geschäftspartner ist in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen (nicht hingegen Geld) aus einem inländischen Betriebsvermögen an flutgeschädigte Unternehmen. Die Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Geschenke z.B. an Geschäftspartner - soweit sie den Betrag von 35 EUR übersteigen - nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wird aus Billigkeitsgründen hier nicht angewendet.

Beihilfen und Unterstützungen an flutgeschädigte Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 EUR im Jahr steuerfrei, ohne dass die ansonsten erforderlichen weiteren Voraussetzungen der entsprechenden Regelung der Einkommensteuerrichtlinien erfüllt sein müssen. Zu diesen Unterstützungen gehören auch Zinsvorteile bzw. Zinszuschüsse.

Sofern hiesige Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder angesammelten Wertguthabens verzichten , werden diese Lohnteile nicht beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dieser Verzicht muss entweder zugunsten von von der Flut betroffenen Arbeitnehmern oder zugunsten einer Zahlung auf ein Spendenkonto erfolgen.

Für Spenden gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis , d.h. es genügt als Nachweis der getätigten Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Dieses gilt ohne betragsmäßige Begrenzung.

Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Sportvereine, Bildungsvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine) dürfen unter normalen Umständen keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Im Falle von Spendensammlungen für Pakistan wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Bei einer solchen Spendensammlung durch eine entsprechende Körperschaft verliert die Körperschaft nicht ihre Gemeinnützigkeit. Voraussetzung ist, dass sie die Spenden an entsprechende Einrichtungen/Körperschaften weiterleitet, die die Spenden für die Fluthilfe in Pakistan einsetzen. Außerdem hat sie Zuwendungsbestätigungen mit Hinweis auf die Sonderaktion auszustellen.

Zum Abschluss verweist das BMF-Schreiben darauf, dass Sonderregelungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts nicht möglich sind, da hier eine europarechtliche Harmonisierung über die sog. Mehrwertsteuerrichtlinie besteht. Von dieser verbindlichen Richtlinie könne nicht abgewichen werden.

Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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