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Scheinrenditen aus Schneeballsystem zu versteuern

Gutschriften aus Schneeballsystemen unterliegen bereits dann der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre (BFH, Urteil vom 16.03.2010 - VIII R 4/07).

Im Streitfall hatte sich ein Ehepaar mit 230.000 DM an einer Geldanlage beteiligt, die sich letztlich als sog. Schneeballsystem entpuppte. In den Streitjahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus der Anlage tatsächliche Zinsauszahlungen in Höhe von rund 195.000 DM. Daneben wurden ihnen Erträge in Höhe von rund 177.000 DM gutgeschrieben. Zur Auszahlung kam es nie, da diese Beträge vereinbarungsgemäß sofort wieder angelegt wurden.

Das Finanzamt unterwarf sowohl die tatsächlich gezahlten als auch die gutgeschriebenen (und nie ausgezahlten) Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz dahingehend Erfolg, dass das Finanzgericht die gutgeschriebenen Zinsen nicht der Einkommensteuer unterwarf.

Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht. Neben den tatsächlich ausgezahlten Zinsen sind nach Auffassung der Gerichts auch gutgeschriebenen (Schein-)Rendite den Ehegatten zugeflossen und von ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Grundsätzlich lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst dann vor, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine "Scheinrendite" erhält. Ob diese dem Anleger zugeflossen ist, sei lediglich davon abhängig, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Es komme nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.

Im Streitfall war unklar, ob die Ehegatten die 1995 bis 1997 gutgeschriebenen Scheinrenditen tatsächlich hätten erhalten können. Auch bestanden angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hat der BFH die Vorentscheidung daher hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Anmerkung:

In seiner Entscheidung stellt der BFH auch klar, dass aus der Ablehnung eines sofortigen Auszahlungswunsches und der Verhandlung über andere Zahlungsmodalitäten auf eine fehlende Zahlungsbereitschaft des Schuldners geschlossen werden kann. Damit hat das Gericht seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. "(Schein-)Renditen" aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.

(BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07)

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