Nutzt ein Lediger unentgeltlich Wohnraum im elterlichen Haus und steht ihm keine eigene Küche zur Verfügung, so spricht dieses gegen die Anerkennung eines eigenen Hausstandes im Sinne der doppelten Haushaltsführung (BFH, Beschluss vom 04.05.2010 - VI B 156/09).
Der ledige Kläger bewohnte im Dachgeschoss des elterlichen Hauses Wohnraum ohne eigene Küche, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Daneben nutzte der Kläger eine Eigentumswohnung am Arbeitsort. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend, wobei er den Wohnsitz bei seinen Eltern als Haupthausstand angab. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab und das Finanzgericht (FG) stimmte dem zu, wobei es eine Revision der Rechtssache vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuließ.
Der BFH hat die daraufhin vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines Haupthausstandes (Lebensmittelpunkt) beschäftigt ist und am Beschäftigungsort oder in dessen Umgebung aus beruflichen Gründen eine zweite Unterkunft unterhält. Im vorliegenden Fall hatte das FG in der kostenlosen Nutzung des Wohnraums im elterlichen Haus durch den Kläger sowie in dem Fehlen einer Küche gewichtige Indizien dafür gesehen, dass der Kläger im Haus seiner Eltern nicht über einen eigenen Hausstand verfügte. Vielmehr sei er in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen. Nach Ansicht des BFH ist diese Schlussfolgerung, zu der das FG aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gekommen sei, nicht zu beanstanden.
Außerdem habe das FG auch darauf abgestellt, dass der Kläger trotz der Dauer seiner Auswärtstätigkeit keine Umstände dargelegt hat, die belegt hätten, dass sein Lebensmittelpunkt (weiter) am Wohnort der Eltern lag. Auch gegen diesen Aspekt in der Würdigung des Sachverhalts hatte der BFH keine Bedenken.
Das FG sei damit zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass ein Haupthausstand im Sinne der doppelten Haushaltsführung nicht vorlag und somit eine wesentliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärungen nicht gegeben war.
(BFH, 04.05.2010 - VI B 156/09)