Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf 5 % beschlossen. Der neue Steuersatz gilt für Erwerbsvorgänge, die ab dem 01.10.2011 verwirklicht werden.
Als wichtigster Anwendungsfall der Grunderwerbsteuer ist der Kauf eines Grundstückes zu nennen. Aber auch bestimmte andere Vorgänge der Grundstücksübertragung bzw. Änderung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken sind grunderwerbsteuerpflichtig.
Grundsätzlich entsteht die Grunderwerbsteuer bereits mit dem Abschluss des rechtswirksamen und notariell beurkundeten Kaufvertrages, nicht erst mit der Übergabe des Grundstücks, der Grundbucheintragung oder der Kaufpreiszahlung.
Der Steuersatz beträgt nach dem bundesweit geltenden Grunderwerbsteuergesetz (§ 11 Abs. 1 GrEStG) einheitlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Seit dem 01.09.2006 haben die Bundesländer aber nach dem Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG) davon abweichend die Möglichkeit, die Höhe des Steuersatzes selbst zu bestimmen. Von dieser Möglichkeit haben neben Nordrhein-Westfalen bis jetzt die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.