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Ausländische Steuerberatungsgesellschaft ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht zur Steuerberatung im Inland befugt

Eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden darf keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leisten, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt (BFH, Urteil vom 21.07.2011 - II R 6/10).

Die Klägerin, eine englische Steuerberatungsgesellschaft, betreut von ihrem Büro in den Niederlanden aus Steuerpflichtige, die in Deutschland ansässig sind. Sie verfügt nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Das deutsche Finanzamt wies die Klägerin als Bevollmächtigte in einem Fall zurück, in dem sie im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für eine GmbH tätig wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Sie verfügt nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung, sodass sie weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik noch von den Niederlanden aus grenzüberschreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige leisten dürfe. Dem stehe auch die durch das EU-Recht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, sei erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.09.2011

(BFH, 21.07.2011 - II R 6/10)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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