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Strafverteidigerkosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen?

Das Finanzgericht (FG) Münster hat sich mit der Frage befasst, ob Kosten für einen Verteidiger im Strafverfahren als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (FG Münster, Urteil vom 19.08.2011 -14 K 2610/10 E).

Der Kläger - ein pensionierter Schulleiter - war vom Landgericht wegen uneidlicher Falschaussage in einem Verfahren gegen einen Lehrerkollegen verurteilt worden. Im nachfolgenden Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof entstanden ihm Kosten für einen Strafverteidiger. Diese Kosten übernahm die Rechtsschutzversicherung nicht, da sie auf einer Honorarvereinbarung beruhten. Der hierfür vom Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemachte Werbungskostenabzug wurde vom Finanzamt versagt.

Mit seiner Klage vor dem FG scheiterte der Kläger.

Nach Ansicht der Richter waren die Kosten im vorliegenden Fall nicht als Werbungskosten anzuerkennen, da eine unmittelbare Veranlassung der Kosten durch die berufliche Tätigkeit als Schulleiter fehle. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Aussage bereits im Ruhestand und habe die Tat nicht als Schulleiter, sondern als Zeuge begangen.

Eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) kam aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern aufgrund der Honorarvereinbarung entstanden sind. Dieser Rechtsansicht stehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.05.2011 - VI R 42/10 - nicht entgegen. In der genannten Entscheidung des BFH sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden. Auch nach der hierdurch geänderten Rechtsprechung wird die Notwendigkeit der Aufwendungen vorausgesetzt, so das FG. Eine solche Notwendigkeit der Strafverteidigerkosten sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass die Auswirkung der neuen BFH-Rechtsprechung auf Strafverteidigerkosten höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 9/2011

(FG Münster, 19.08.2011 -14 K 2610/10 E)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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