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Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug

Aufwendungen im Zusammenhang mit Mietzahlungen für eine zweite Wohnung (doppelte Mietzahlung), die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein (BFH, Urteil vom 13.07.2011 - VI R 2/11).

Die Kläger, ein Ehepaar, lebten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165 qm große Wohnung zum 01.12.2007 an. Seit diesem Tag bewohnte der Ehemann die Wohnung in Y, um seiner neuen Beschäftigung nachzugehen. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte mit Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an. Dieses wurde vom Finanzgericht (FG) bestätigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des BFH können die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sein. Sie seien in diesem Fall nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung zu behandeln. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug, um den es sich hier handele, gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Zeitlich sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen allerdings auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Miete der neuen Wohnung sei bis zum tatsächlichen Umzug als Werbungskosten abziehbar, danach sei die Miete der bisherigen Familienwohnung bis zum Ende des Mietvertrages zu berücksichtigen.

Das Verfahren konnte nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen werden, da Feststellungen über den zeitlichen Ablauf des Umzugs der Kläger fehlten. Es habe aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht geklärt werden können, ob die Mietzahlungen, die der Kläger als Werbungskosten begehrt, nach den vorgenannten Grundsätzen als Umzugskosten berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere würden Feststellungen über den Zeitpunkt der Kündigung der Wohnung in X sowie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist fehlen.

Die notwendigen Aufwendungen für Familienheimfahrten oder ggf. Verpflegungsmehraufwendungen würden dagegen durch den Umzug nicht berührt und könnten daneben bis zur tatsächlichen Beendigung der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden.

(BFH, 13.07.2011 - VI R 2/11)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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