Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren stellen keine Mischkosten dar, sondern sind grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn der Studierende durch die Entrichtung der Gebühren privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt (BFH, Urteil vom 22.09.2011 - III R 38/08).
Der Kläger begehrte für seinen an der Universität studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu. Mit der hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage hatte der Kläger Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, die Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar, sodass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und gab dem Kläger im Rahmen der Revision Recht.
Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweist. Die Semestergebühren stellten - so der BFH - insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten müsse. Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch Zahlung der Gebühren privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt. Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei darüber entscheiden kann, ob er diese (zusätzlichen) Leistungen mit erwirbt.
Einem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket stehe auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Durch die Entfernungspauschale seien zwar die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Universität abgegolten. Allerdings habe dies bei der vorliegenden Fallkonstellation keine Bedeutung, da die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 30.11.2011
(BFH, 22.09.2011 - III R 38/08)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.