Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen (BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08).
Anderes soll nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nur dann gelten, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7%).
Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz.
Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht.
U.a. widersprachen die Richter der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen, abgegeben werden. Dies treffe z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen würden und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordere, sei nicht als Lieferung anzusehen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25.01.2012
(BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.