In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern Stellung genommen (BFH, Urteile vom 27.10.2011 - VI R 71/10 und vom 08.12.2011 - VI R 13/11).
Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (VI R 71/10) und Richter (VI R 13/11) bildet nach Ansicht des Gerichts das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den vorliegenden Sachverhalten anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher schon) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.
Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) gestand das Gericht den Klägern keinen Werbungskostenabzug zu.
Nach Ansicht der Richter ist der Mittelpunkt der gesamten Betätigung - wie bisher - qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach sei für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich sei dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25.01.2012
(BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10 und 08.12.2011 - VI R 13/11)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.