Controlling-Lexikon
Corporate-Governance-Kodex (Hintergrund)
Inhaltsübersicht
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1. Überblick
In den vergangenen Jahren hat die Diskussion über effiziente Formen der Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften unter dem Stichwort Corporate Governance (CG) sowohl national als auch international stark zugenommen. Diese Entwicklung wurde zum einen durch die bekannten Schieflagen großer Unternehmen im In- und Ausland (KonTraG) und zum anderen durch die Globalisierung der Kapitalmärkte hervorgerufen.
Ergebnis dieser hierdurch ausgelösten Corporate Governance-Bewegung ist ein sprunghaftes Aufkommen von vielfältigen Codices, Guidelines, Principles, Reports und Statements zur Corporate Governance, die sich mittlerweile in zahlreichen Ländern auf allen Kontinenten finden. Alle diese Regelwerke haben keinen Gesetzescharakter, sondern dienen vielmehr als "Soft Law" der Ergänzung von bereits geltenden gesetzlichen Vorschriften.
In Deutschland hat es im Gegensatz zum weltweiten Trend bislang keinen vergleichbaren Kodex gegeben. Erst auf private Initiativen hin sind mit den Frankfurter Grundsätzen zur Corporate Governance und dem Berliner Vorschlag für einen German Code of Corporate Governance (GCCG) zwei Entwürfe für einen entsprechenden Kodex zur Diskussion gestellt worden. Dies hat die im Jahr 2000 von der Bundesregierung berufene Kommission Corporate Governance unter Leitung des Rechtswissenschaftlers Baums zum Anlass genommen, in ihrem Abschlussbericht die Einsetzung einer weiteren Kommission zur Ausarbeitung eines einheitlichen Corporate Governance Kodex (CGK) zu empfehlen. Diese Kodexkommission - unter dem Vorsitz des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Thyssen-Krupp AG, Dr. Gerhard Cromme - hat ihre Arbeit am 06.09.2001 aufgenommen. Gut sechs Monate später, am 26.02.2002 ist der Bundesministerin der Justiz der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) übergeben worden.
2. Ziel des Kodex
In erster Linie wird mit dem Kodex das Ziel verfolgt, den Standort Deutschland für internationale und nationale Investoren attraktiver zu machen. Hierzu soll der Kodex im Kern zwei Aufgaben erfüllen, die man als Kommunikationsfunktion und als Ordnungsfunktion bezeichnen kann. Mit seiner Kommunikationsfunktion soll der Kodex die Grundzüge des deutschen CG-Modells in kompakter Form darstellen und verständlich machen.
Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil das deutsche Governancemodell durch die institutionelle Trennung von Leitung (Vorstand) und Überwachung (Aufsichtsrat), das Kollegialprinzip für den Vorstand und die unternehmerische Mitbestimmung im internationalen Vergleich Besonderheiten aufweist. Ferner sind in Deutschland die einschlägigen Vorschriften des Governancerechts über mehrere Gesetze verstreut und somit nur sehr schwer zugänglich. Im Ausland erscheint die deutsche Unternehmensverfassung infolgedessen häufig als nicht ausreichend transparent, was gelegentlich zu erstaunlichen Missverständnissen führt. Verständnisprobleme dieser Art sind durchaus ernst zu nehmen, da sie die Attraktivität finanzieller Engagements in Deutschland senken und damit letztlich die Kapitalkosten deutscher Unternehmen erhöhen können.
Der Kodex hat neben dieser Kommunikationsaufgabe ferner die Aufgabe, Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung zu setzen. Hierzu gehört zum Beispiel die Empfehlung, den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern oder einen mehrköpfigen Vorstand zu bilden. Somit zielt die Ordnungsfunktion des Kodex darauf ab, durch Aufnahme national und international bereits bewährter Best Practices die Qualität der Corporate Governance deutscher Unternehmen zu verbessern. Ein Kodex eignet sich für diese "Qualitätssicherung" in besonderem Maße, da er Regelungen unterhalb der Ebene gesetzlicher Normen enthält und sich flexibler an neue Erkenntnisse über Formen guter Unternehmensführung anpassen lässt.
3. Geltungsbereich des Kodex
Der Kodex richtet sich primär an börsennotierte Gesellschaften. Allerdings wird er auch für nichtbörsennotierte Gesellschaften empfohlen, da er in weiten Passagen allgemeingültige Standards guter Unternehmensführung enthält. Wenn innerhalb eines Konzerns die Kodexregelungen nicht nur für die betreffende börsennotierte (Konzern-)Gesellschaft gelten sollen, sondern auch für die einzelnen Konzernunternehmen, spricht der Kodex von Unternehmen anstatt von Gesellschaft.
Der Kodex unterscheidet zwischen Muss-Vorschriften, Soll-Empfehlungen und Sollte- bzw. Kann-Anregungen. Die erste Kategorie umfasst gesetzliche Regelungen, die im Kodex lediglich aus Kommunikationsgründen wiedergegeben werden. Muss-Vorschriften sind daher auch ohne Kodex obligatorisch und für alle Unternehmen verbindlich, die den betreffenden Vorschriften unterliegen (zum Beispiel die nach § 84 AktG geltende Regelung, dass der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands bestellt und entlässt). Die Gruppe der optionalen Bestimmungen geht demgegenüber über das Gesetz hinaus. So wird zum Beispiel die Empfehlung ausgesprochen, dass der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen soll. (1)
Bei den Soll-Empfehlungen handelt es sich um diejenigen gesetzesergänzenden Regelungen, für die das von der Baums-Kommission vorgeschlagene Prinzip des"Comply or Explain" gilt. Den Unternehmen steht damit deren Einhaltung zwar grundsätzlich frei. Zukünftig werden börsennotierte Gesellschaften jedoch nach § 161 AktG n. F. verpflichtet, einmal jährlich durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat zu erklären, inwieweit sie die entsprechenden Vorgaben des Kodex befolgen. Abweichungen von Kodexempfehlungen sind in öffentlich zugänglicher Form zu erläutern, insbesondere sind die Bestimmungen zu benennen, die nicht angewendet wurden, und es sind die eigenen abweichenden Handhabungen der betreffenden Sachverhalte darzulegen.
Den Unternehmen eröffnet diese Kombination aus Optionsrecht in der Sache und verbindlicher Informationspflicht den notwendigen Spielraum, um (gesetzlich ungeregelte) Governancemodalitäten an individuelle Gegebenheiten anzupassen. Andererseits lässt sich dieser Spielraum aber nicht nach freiem Belieben ausschöpfen, denn mit der Offenlegung erhalten die Stakeholder eine Grundlage, um die Governancegepflogenheiten der betreffenden Gesellschaft zu beurteilen.
Die Sollte bzw. Kann-Anregungen des Kodex umfassen Regelungen, die zwar ebenfalls Ausdruck guter Unternehmensführung sind, sich allerdings in der Praxis bislang noch nicht auf breiter Front durchsetzen konnten. Ziel dieser Regelungen ist es, Anstöße für die weitere Entwicklung der CG in Deutschland zu geben, ohne die Unternehmen bereits heute zu sehr zu binden. Auch die dem Kodex unterliegenden Gesellschaften dürfen somit von den Anregungen abweichen, ohne dies in der offiziellen Entsprechens-Erklärung nach § 161 AktG offen zu legen.
4. Aufbau des Kodex
Der Kodex besteht aus sieben Abschnitten. Der Abschnitt 1 beschreibt als Präambel im Wesentlichen die Zwecksetzung des Kodex, die Grundordnung der deutschen Aktiengesellschaft, die Verbindlichkeitsstufen sowie den Geltungsbereich der Kodexbestimmungen. Die materiellen Regelungen des Kodex beginnen mit Abschnitt 2, der Bestimmungen für die Aktionäre und die Hauptversammlung enthält. Es folgen in Abschnitt 3 Regelungen für das Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat. Insbesondere wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zahlreiche wichtige Governanceaufgaben ungeachtet der dualen AG-Verfassung nur im konstruktiven Zusammenspiel von Vorstand und Aufsichtsrat sachgerecht erfüllt werden können.
Abschnitt 4 und 5 behandeln - getrennt für Vorstand und Aufsichtsrat - jeweils die speziellen Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Organe sowie Fragen der Organzusammensetzung, Vergütung und Interessenkonflikte. Darüber hinaus findet man hier für den Aufsichtsrat gesonderte Bestimmungen zu den Aufgaben und Befugnissen des Aufsichtsratsvorsitzenden, zur Ausschussbildung und zur Effizienzprüfung der Aufsichtsratsarbeit. Gegenstand der letzten beiden Abschnitte ist die Unternehmenspublizität. Sie enthalten insbesondere Regelungen zur Transparenz (Abschnitt 6) sowie zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung (Abschnitt 7).
4.1 Unternehmensziel und Aktionärsinteressen
An mehreren Stellen des Kodex wird die übergeordnete Zielsetzung der AG angesprochen. Überwiegend wird dabei zur Zielformulierung auf das Unternehmensinteresse hingewiesen, an das Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gebunden sind. Alternativ bezieht man sich auch auf das Wohl des Unternehmens und ergänzend auf die Interessen der Aktionäre sowie die Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes.
Nach herrschender Meinung entscheidet sich der Kodex mit diesen Formulierungen gegen einen überzogenen, namentlich kurzfristig angelegten rigiden Shareholder-Ansatz der Unternehmensführung und lässt keinen Zweifel daran, dass die Anteilseigner als Träger des unternehmerischen Risikos im Kreis der Stakeholder der AG eine besondere Stellung einnehmen (Shareholder Value-Analyse). Die Bestimmungen dieses Teils zielen insbesondere auf eine Erleichterung der persönlichen Wahrnehmung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung, auf die Eröffnung des elektronischen Zugangs zu aktionärsrelevanten Unternehmensinformationen, auf die Forderung der informationellen Gleichbehandlung der Anteilseigner sowie auf einen Ausbau des Aussagegehalts der Rechnungslegung.
4.2 Führungssystem der AG
Vorstand und Aufsichtsrat üben im Governancesystem der AG die Unternehmensführung gemeinsam aus. Der Kodex beschreibt die Rolle des Vorstands dabei als unternehmerisches Initiativzentrum der AG, während sich der Aufsichtsrat um die Besetzung, Beratung und Überwachung des Vorstands kümmert. Für den Vorstand enthält der Kodex insbesondere die Empfehlung, dass er aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben sollte. Basis der Zusammenarbeit im Vorstand sollte dabei eine Geschäftsordnung sein. Für den Aufsichtsrat findet man im Kodex zunächst eine Beschreibung der gesetzlichen Kernaufgaben und wiederum die Empfehlung, dass sich dieses Organ eine Geschäftsordnung gibt.
Zwei wichtige Organisationsfragen werden mit den Aufgaben und Befugnissen des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Ausschussbildung angesprochen. Zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsarbeit sind in Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse zu bilden. Somit empfiehlt der Kodex, von der entsprechenden "Anregungsnorm" in § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG regelmäßig auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Zwar wird die Festlegung der Anzahl und Art der zu bildenden Ausschüsse grundsätzlich dem einzelnen Aufsichtsrat überlassen, der Kodex stellt hierfür aber durchaus gewisse Orientierungsleitlinien auf, die teils Empfehlungs- und teils Anregungscharakter haben.
So soll der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich unter anderem mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers etc. befasst. Ferner wird angeregt, dass der Aufsichtsrat die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einem Ausschuss überträgt, der die Bedingungen des Anstellungsvertrags einschließlich der Vergütung festlegt.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht in der organübergreifenden Kooperation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat eine wesentliche Voraussetzung guter Corporate Governance, ohne dabei die Rollenunterschiede zwischen Lenkungs- und Überwachungsorgan zu verwischen. Dementsprechend nehmen die Bestimmungen zum Zusammenwirken der beiden Organe mit dem 3. Abschnitt einen wichtigen Platz ein.
Im Kern lassen sich dabei die Kooperationsbestimmungen zu zwei Regelungskomplexen zusammenfassen, die zwar miteinander verwoben, aber auch hinreichend unterscheidbar sind. Zum einen handelt es sich hierbei um die Ausformung der organübergreifenden Abstimmungsprozesse zur Entscheidungsfindung bei bedeutsamen Weichenstellungen für das Unternehmen. Zum anderen geht es um den Informationsaustausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, der sowohl notwendige Grundlage fundierter Entscheidungen als auch unabdingbar für die sachgerechte Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats ist.
Der Kodex sieht zum Komplex der Entscheidungsfindung zunächst allgemein vor, dass der Vorstand die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat abstimmt und ihn in regelmäßigen Abständen über den Stand der Strategieumsetzung informiert. Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung erstarkt die Einbindung des Aufsichtsrats zu einem Vetorecht, da die Satzung oder der Aufsichtsrat selbst hierfür Zustimmungsvorbehalte festlegen müssen.
Als zustimmungspflichtige Geschäfte umschreibt der Kodex Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. Ferner weist der Kodex auch auf einige spezielle Vorstandshandlungen hin, die kraft Gesetz an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden werden müssen, wie zum Beispiel Abwehrmaßnahmen des Vorstands gegen Übernahmeangebote, für die keine Ermächtigung der Hauptversammlung vorliegt, oder die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ihrer Angehörigen.
Bezüglich des Informationsaustausches zwischen Vorstand und Aufsichtsrat setzt der Kodex zwei bedeutsame Akzente. Zum einen stellt er klar, dass es sich hierbei um eine gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat handelt, wobei der Aufsichtrat die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben) näher festzulegen hat. Damit ist die Sicherstellung der notwendigen Informationsgrundlage für alle Aufsichtsratstätigkeiten nicht allein "Bringschuld" des Vorstands, sondern auch "Holschuld" des Überwachungsorgans.
In Krisenzeiten kann sich der Aufsichtsrat daher nicht undifferenziert darauf berufen, dass der Vorstand seiner Informationspflicht nicht nachgekommen sei und ihn über Fehlentwicklungen nicht früher in Kenntnis gesetzt hat. In Anlehnung an § 90 AktG und dessen Änderungen durch das TransPublG sieht der Kodex zur Konkretisierung der Informationsaufgaben vor, dass der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements informiert. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen sind zu begründen.
Der zweite Teil der Kodexbestimmungen zum Informationsaustausch bezieht sich auf eine Verbesserung der Diskussionskultur in und zwischen den Organen. Vorstand und Aufsichtsrat können ihre Aufgaben nur dann erfüllen, wenn sich die Organmitglieder engagiert mit den jeweils anstehenden Leitungs- und Überwachungsfragen auseinander setzen. Aus vielerlei Gründen bedarf die Etablierung und Pflege einer offenen Diskussionskultur in Vorstand und Aufsichtsrat sowie zwischen diesen beiden Organen allerdings besonderer Anstrengungen.
Wesentliche Diskussionsbarrieren sind vor allem Vertraulichkeitsprobleme sowie gruppenpsychologische Mechanismen, die das konstruktive Aufwerfen kritischer Fragen erschweren. Solchen Hemmnissen trägt der Kodex dadurch Rechnung, dass er zum einen den unauflöslichen Zusammenhang zwischen offener Sachdiskussion und Wahrung der Vertraulichkeit hervorhebt und zum anderen konkrete Vorschläge enthält (zum Beispiel die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen).
4.3 Auswahl und Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
Nach den gesetzlichen Bestimmungen bestellt und entlässt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands. Diese Personalentscheidungen, die zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehören, erfordern eine fundierte Entscheidungsgrundlage und haben zugleich einen besonders sensiblen Charakter. Aus diesem Grund empfiehlt der Kodex zum einen, den Vorstand im Vorfeld der Entscheidungen in den Entscheidungsprozess einzubinden, da die Entwicklung des Führungsnachwuchses im Unternehmen zu dessen Kernaufgaben zählt.
Gemeinsam mit dem Vorstand soll der Aufsichtsrat für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Ferner wird angeregt, die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einem Aufsichtsratsausschuss zu übertragen. Dieser legt dann die Bedingungen des Anstellungsvertrags einschließlich der Vergütung fest. Zur Begrenzung des bei Personalentscheidungen möglichen Risikos, sich für einen Bewerber zu entscheiden, der den Aufgaben nicht gewachsen ist, empfiehlt der Kodex die gesetzlich maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren regelmäßig nicht auszuschöpfen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären in der Hauptversammlung gewählt. In mitbestimmten Gesellschaften sind sie - je nach Mitbestimmungskonstellation - zu einem Drittel oder zur Hälfte Vertreter der Arbeitnehmer. Um Veränderungserfordernissen flexibel Rechnung tragen zu können, regt der Kodex die Wahl bzw. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschiedlichen Terminen und für unterschiedliche Amtsperioden an.
Im Übrigen konzentriert sich der Kodex auf Empfehlungen und Anregungen, welche die geforderte Qualifikation der Organmitglieder für die Aufsichtsratstätigkeit gewährleisten sollen. Dabei stehen die fachliche Eignung, die innere Unabhängigkeit und die zeitliche Verfügbarkeit im Mittelpunkt der Betrachtung.
Bezüglich der Vergütung der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder stellt der Kodex auf die Begriffe "Angemessenheit", "Leistungsabhängigkeit" und "Transparenz" ab. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird insbesondere im Zusammenhang mit Aktienoptionsplänen (Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP) angesprochen. Als Angemessenheitskriterien werden dabei exemplarisch die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfeldes genannt.
Der Aufsichtsrat hat die Vorstandsvergütung nicht nur in angemessener Höhe, sondern auch auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festzulegen. Damit ist ein mehr oder weniger systematisches Verfahren erforderlich, um den Leistungsbeitrag der einzelnen Vorstandsmitglieder zu bemessen. Wegen dieser Leistungsabhängigkeit muss sich die Vergütung der Vorstandsmitglieder aus fixen und variablen Bestandteilen zusammensetzen. Die Vergütungskomponenten sollen insgesamt einmalige sowie jährlich wiederkehrende, an den geschäftlichen Erfolg gebundene Komponenten und auch Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung enthalten (insbesondere Aktienoptionen). Ferner soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses ausgewiesen werden, wobei ebenfalls eine Aufteilung nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung empfohlen wird. Darüber hinaus wird angeregt, die Vorstandsvergütung individualisiert und damit getrennt für die einzelnen Vorstandsmitglieder anzugeben.
Bezüglich der Vergütung der Aufsichtratsmitglieder führt der Kodex zunächst aus, dass diese durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt werden sollte. Damit macht er die Ausübung der diesbezüglichen gesetzlichen Option zum Standard guter Corporate Governance. Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung empfiehlt der Kodex die Verantwortung und den Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie die wirtschaftliche Lage und den Erfolg des Unternehmens. Zur groben Abschätzung der Individuellen Leistung der einzelnen Organmitglieder lassen sich der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen heranziehen.
Ähnlich wie beim Vorstand sollte sich auch die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder aus fixen und variablen Bestandteilen zusammensetzen, die ebenfalls auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthalten sollten.
4.4 Handlungsmaximen für Vorstand und Aufsichtsrat
Die im Kodex enthaltenen Handlungsmaximen umfassen allgemeine Verhaltensrichtlinien, die zum einen - in Ergänzung der übrigen Kodexbestimmungen - die Professionalität der Unternehmensführung sicherstellen sollen. Zum anderen dienen sie der Gewährleistung der Loyalität der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber dem Unternehmen.
Zur Sicherung einer professionellen Erfüllung der Leitungs- und Überwachungsaufgaben bestimmt der Kodex zunächst, dass Vorstand und Aufsichtsrat die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung zu beachten haben. Hierdurch schafft er eine Schnittstelle zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensleitung (GoU) und Unternehmensüberwachung (GoÜ), die in der Betriebswirtschaftslehre seit langem diskutiert und mittlerweile näher konkretisiert werden. Gleichzeitig stellt er mit diesem Verweis klar, dass seine Standards guter Corporate Governance nicht abschließender Natur sind.
Die Bedeutung der allgemeinen Standards guter Unternehmensführung (wie im Übrigen auch die der expliziten Kodexregelungen) wird durch den Hinweis unterstrichen, dass die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft gegenüber auf Schadenersatz haften, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitglieds schuldhaft verletzen.
Die Kodexbestimmungen zur Sicherung der Loyalität der Organmitglieder dienen insgesamt der Vermeidung von Interessenkonflikten und umfassen im Einzelnen eine übergeordnete Verhaltensrichtlinie, konkrete(re) Verhaltensstandards sowie Transparenz- und Zustimmungsvorbehalt-Empfehlungen. Danach sind die Vorstandsmitglieder generell dem Unternehmensinteresse verpflichtet und dürfen keine persönlichen Interessen verfolgen, die im Gegensatz zum Unternehmensinteresse stehen. Während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen unterliegen Vorstandsmitglieder einem umfassenden Wettbewerbsverbot und dürfen Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, nicht für sich nutzen. Ferner müssen alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen andererseits branchenüblichen Standards entsprechen. Darüber hinaus dürfen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats gilt - analog zum Vorstand - ebenfalls die übergeordnete Loyalitätsregel der Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse. Auch Aufsichtsratsmitglieder dürfen weder widerstreitende persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen des Unternehmens für sich nutzen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat mögliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Dieser hat dann in seinem Bericht an die Hauptversammlung über eventuell aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung zu informieren.
5. Evaluation und Kommunikation der Unternehmensführung
Zahlreiche Kodexbestimmungen, welche die Rechte und Pflichten der Organe ansprechen oder Externen beurteilungsrelevante Informationen an die Hand geben, haben naturgemäß auch einen Evaluationsaspekt. Darüber hinaus enthält der Kodex zwei spezielle Regelungen, in denen der Evaluationsgedanke besonders deutlich zum Tragen kommt. Sie sehen Beurteilungen auf individueller wie auch auf institutioneller Ebene vor. Die Notwendigkeit individueller Evaluationen folgt aus der Kodexbestimmung, dass die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festzulegen ist.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Leistungsbeurteilung kann man davon ausgehen, dass es sich um ein mehr oder weniger systematisches Bewertungsprozedere mit dem Vergleich von Ziel- und Istwerten handeln wird, das sich - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vorstandsaufgabe - im Grundsatz an die gängigen personalwirtschaftlichen Beurteilungsverfahren für Managementleistungen anlehnt. Die individuelle Leistungsbewertung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird im Übrigen auch bei den Entscheidungen über Vertragsverlängerungen sowie eventuelle Entlassungen heranzuziehen sein.
Speziell für den Aufsichtsrat enthält der Kodex die Empfehlung, die Effizienz seiner Tätigkeit regelmäßig zu überprüfen. Da der Kodex aber über Art, Ablauf und Häufigkeit der Effizienzprüfungen keinerlei Empfehlungen gibt, kann im Detail nur die zukünftige Auseinandersetzung mit dieser Aufsichtsratsevaluation in Wissenschaft und Praxis erweisen, welches Spektrum an Evaluationsformen als Ausdruck von Best Practice gelten soll.
Die Transparenzregeln des Kodex umfassen zunächst bestimmte wesentliche Informationen, die in Übereinstimmung mit dem jüngst geänderten Wertpapierhandelsgesetz zu veröffentlichen sind. Ferner umfassen sie diverse Bestimmungen zur Nutzung moderner Kommunikationsmedien wie insbesondere des Internets (Internet) und zur informationellen Gleichbehandlung der Anteilseigner. Daneben enthält der Kodex noch Empfehlungen zur Veröffentlichung von Transaktionen der Organmitglieder mit Aktien, Optionen und sonstigen Derivaten des Unternehmens sowie zur Information über ihren diesbezüglichen Besitz.
Bezüglich der Rechnungslegung lassen sich die Kodexbestimmungen zwei Gruppen zuordnen, wobei die erste Gruppe Aussagen zum System der Rechnungslegung beinhaltet. Insbesondere wird empfohlen, während des Geschäftsjahres Zwischenberichte zu veröffentlichen und den Konzernabschluss und die Zwischenberichte unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufzustellen und binnen 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres (Konzernabschluss) bzw. 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (Zwischenberichte) öffentlich zugänglich zu machen. Die zweite Gruppe der Rechnungslegungsbestimmungen bezieht sich auf ausgewählte Einzelinformationen, die von der Gesellschaft veröffentlicht werden sollen.
Die Kodexbestimmungen zur Abschlussprüfung gruppieren sich ebenfalls um zwei Regelungsfelder. Zum einen sollen sie die Unabhängigkeit der Prüfer fördern und zum anderen die Unterstützung des Aufsichtsrats durch den Abschlussprüfer stärken. Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Prüfers setzt der Kodex insbesondere auf Information vor Erteilung des Mandats wie auch während der Durchführung der Prüfung. Um die Unterstützung des Aufsichtrates durch den Abschlussprüfer zu gewährleisten, empfiehlt der Kodex zwei Informationsvereinbarungen:
Danach soll der Prüfer zunächst generell über alle Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichten, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben und für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlich sind. Ferner soll er - speziell zum Thema Corporate Governance - den Aufsichtsrat informieren, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die sich auf eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Kodex beziehen.
Anmerkung 1:
Eine Übersicht über die verschiedenen Vorschriften und Empfehlungen finden Sie im Excel-Sheet: DCGK - Empfehlungen und Anregungen.