Rechnungswesen-Lexikon

Stille Reserven

Als "stille Reserven" bezeichnet man die Differenz zwischen den tatsächlichen Zeitwerten (z.B. Verkaufspreisen) und den bilanzierten Buchwerten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens, die in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen sind. Bei der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände führen die stillen Reserven stets zu einem Veräußerungsgewinn:

Veräußerungsgewinn = stille Reserve = Verkaufspreis ./. Buchwert

Die Bildung und Auflösung stiller Reserven ist ein Instrument, um den ausgewiesenen Gewinn oder Verlust unter bilanzpolitischen Gesichtspunkten (Bilanzpolitik) zu gestalten. Stille Reserven müssen erst zum Zeitpunkt ihrer Auflösung versteuert werden. Somit kann infolge der Steuerstundung ein Liquiditätseffekt eintreten. Allerdings trägt der Unternehmer bei Personengesellschaften das Risiko, im Jahr der Auflösung der stillen Reserven einem erhöhten Steuersatz zu unterliegen.

Allerdings steht die Möglichkeit der Abschreibung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nur Nichtkapitalgesellschaften in der Handelsbilanz offen (§ 253 Abs. 4 HGB). Für Kapitalgesellschaften ist die Bildung stiller Reserven ausgeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 HGB).

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