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Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule können nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen werden (BFH, Urteil vom 17.12.2009 - VI R 63/08).

Die Kläger hatten für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080 EUR entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den gesetzlichen Sonderbedarfsfreibetrag in Höhe von 924 EUR. Der Einspruch beim Finanzamt und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

Mit der Klage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten die Kläger ebenfalls keinen Erfolg.

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Diese werden von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen, soweit eine im Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze (Kostenhöhe) überschritten ist. Darüber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924 EUR je Kalenderjahr abgezogen werden (sog. Ausbildungsfreibetrag).

Der BFH hat die Studiengebühren nach keiner der in Betracht kommenden Normen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zunächst geprüft, ob Studiengebühren vom Sonderbedarfsfreibetrag (924 EUR) erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung liege jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 nicht vor, weil ab 2002 der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden ist. Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen nach der allgemeinen Regelung zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BFH hierin nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 17.02.2010.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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