Steuerlexikon

Abgabefristen - Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes beim Finanzamt einzureichen (§ 18 Abs. 1 UStG). Für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2003 enden (d.h. ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 oder I/2004) wurde die bis dahin gültige fünftägige Abgabeschonfrist aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind die Voranmeldungen jeweils zum 10. eines Monats abzugeben. Die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung besteht nach wie vor.

Für den Fall, dass eine Dauerfristverlängerung beantragt wurde, verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat.

Für die Umsatzsteuervoranmeldungen 2011 gelten folgende Abgabefristen:

Voranmeldung für

mit
Dauerfristverlängerung

ohne
Dauerfristverlängerung

Monatszahler

Januar

10.03.2011

10.02.2011

Februar

11.04.2011

10.03.2011

März

10.05.2011

11.04.2011

April

10.06.2011

10.05.2011

Mai

11.07.2011

10.06.2011

Juni

10.08.2011

11.07.2011

Juli

12.09.2011

10.08.2011

August

10.10.2011

12.09.2011

September

10.11.2011

10.10.2011

Oktober

12.12.2011

10.11.2011

November

10.01.2012

12.12.2011

Dezember

10.02.2012

10.01.2012

Vierteljahreszahler

1. Quartal

10.05.2011

11.04.2011

2. Quartal

10.08.2011

11.07.2011

3. Quartal

10.11.2011

10.10.2011

4. Quartal

10.02.2012

10.01.2012

Jahreszahler

31.05.2012

31.05.2012

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist zusammen mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres abzugeben.

Zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ist noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Zur Frage, in welchem zeitlichen Abstand Voranmeldungen abzugeben sind, siehe unter Voranmeldungszeitraum.

Für die Zusammenfassenden Meldungen wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften mit Wirkung vom 01.07.2011 abgeschafft. Sie sind grundsätzlich monatlich zum 25. des Folgemonats abzugeben. Bei Einhaltung von bestimmten Grenzen bleibt es u.U. bei der vierteljährlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen.

Hinweis:

Scheckzahlungen gelten nicht mit dem Eingang bei der Finanzbehörde als Zahlung, sondern erst drei Tage später, vgl. § 224 Abs. 2 AO.

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