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Miete für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung

Entstehen einem Steuerpflichtigen Mietkosten für eine Ersatzwohnung, weil seine Hauptwohnung, in der er lebt, unbewohnbar ist, so können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08).

Die Ehefrau des Klägers, mit der dieser zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erwarb im August 1999 eine Eigentumswohnung. Im Februar 2000 untersagte das Bauordnungsamt dem Ehepaar das Betreten des Gebäudes wegen erheblicher Einsturzgefahr. Eine Klage gegen die Verkäuferin der Wohnung auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb ohne Erfolg. Die Kläger machten in den Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 die Kosten für eine von ihnen zu eigenen Wohnzwecken ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das Finanzgericht (FG) wiederum gab dem Kläger Recht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des FG im Rahmen der vom Finanzamt eingelegten Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

In dem Urteil führen die Richter des BFH aus, dass Aufwendungen für einen zwangsläufig entstandenen zusätzlichen Wohnbedarf als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Zwar seien Kosten für den existenziellen Wohnbedarf grundsätzlich als Kosten der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung anzusehen, sodass diese keinen außergewöhnlichen Charakter hätten. Dieser Grundsatz gelte allerdings dann nicht, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstehen, weil die den "ursprünglichen" Wohnbedarf abdeckende Wohnung unbewohnbar geworden ist.

Im vorliegenden Fall seien die Mietkosten für die Ersatzwohnung dem Kläger zwangsläufig entstanden. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Klägers an diesem Umstand und Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht ersichtlich gewesen. Außerdem sei der zweite Wohnbedarf als angemessen zu beurteilen und eine Versicherungsmöglichkeit für den vorliegenden Schadensfall habe nicht bestanden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen hätten also grundsätzlich vorgelegen.

Der BFH hat dem FG aber aufgegeben zu prüfen, ob die unbewohnbare Eigentumswohnung von dem Kläger und seiner Ehefrau (vor der Ordnungsverfügung) bereits tatsächlich bewohnt worden war . Sollte diese Wohnung nie dazu gedient haben, den ersten Wohnbedarf abzudecken, sei davon auszugehen, dass die Mietzahlungen für die Ersatzwohnung für den ersten Wohnbedarf anfielen. Damit wären die Kosten der normalen Lebensführung zuzuordnen und würden keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Des Weiteren hat das FG zu prüfen, für welchen Zeitraum ein zusätzlicher zweiter Wohnbedarf abzudecken war. Dieser sei steuerlich nur für den Zeitraum anzuerkennen , der benötigt wird, um die "Hauptwohnung" wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen . Ist die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit dieser Wohnung nicht mehr möglich , so könnten die Mietkosten für eine Ersatzwohnung nur bis zu dem Zeitpunkt als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird . Hierbei müsse ihm allerdings eine gewisse Frist für die Umorientierung bei der Gestaltung seiner Wohnverhältnisse eingeräumt werden.

(BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08)

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