Steuer-News

Kinderbetreuungskosten bei zukünftiger Aufnahme einer Tätigkeit

Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit gemacht werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 - 7 K 2296/11 E).

Im vorliegenden Fall übte der Ehemann ganzjährig einen Beruf aus. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder konnte jeweils nur zum Schuljahresende gekündigt werden. Vom Finanzamt wurde die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau zunächst abgelehnt. Im Einspruchsverfahren erkannte es dann die Bertreuungskosten für die Monate Januar bis April an, weil nach dem BMF-Schreiben vom 19.01.2007 (Az.: IV C 4 - S 2221 - 2/07) eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Das Ehepaar begehrte allerdings die Anerkennung der Betreuungskosten für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Recht.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst einzustufen. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, hätte im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt werden können.

Die Entscheidung hat insbesondere für die Steuerpflichtigen Bedeutung, die sich im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und die dann, z.B. aufgrund des Auseinanderfallens von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme, schon vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für die Kinderbetreuung tätigen.

Quelle: Pressemitteilung des Newsletter FG Düsseldorf Dezember 2011

(FG Düsseldorf, 12.10.2011 - 7 K 2296/11 E)

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