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Zusammenlebende Geschwister werden erbschaftsteuerlich nicht wie Ehegatten behandelt

Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu (FG Köln, Urteil vom 16.11.2011 - 9 K 3197/10).

Kläger im vorliegenden Verfahren waren die Geschwister des Erblassers, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Sie begehrten die Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich wegen der Eingruppierung in eine für sie ungünstigere Steuerklasse auf die Verletzung von Verfassungsrecht.

Das Finanzgericht (FG) sah dies anders und wies die Klage ab.

Nach Ansicht der Richter stellt die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten dar. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz - GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Auch sei eine Differenzierung zu Ehe und eingetragenen Lebenspartnern sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Schließlich liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle.

Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 01.01.2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht kommt. Die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts vorgezogen auf das Jahr 2009 haben die Richter in ihrem Urteil ebenfalls abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 02.01.2012

(FG Köln, 16.11.2011 - 9 K 3197/10)

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